Wachstum trotz Corona

Auch im Jahr 2020, das von den Herausforderungen der Corona-Pandemie geprägt war, haben sich die Geschäfte der DATEV eG positiv entwickelt. Der Umsatz stieg um 5,1 Prozent auf 1,156 Milliarden Euro. In absoluten Zahlen ist das ein Plus von 55,8 Millionen Euro.

Zu diesem Wachstum haben fast alle Geschäftsbereiche beigetragen. Die zunehmende Digitalisierung von Geschäftsprozessen und mobiles Arbeiten führten dazu, dass die cloudbezogenen Lösungen und Dienstleistungen die stärksten Treiber waren: Über alle Produktgruppen hinweg gesehen wuchs der Umsatz mit diesen Angeboten im Vergleich zum Vorjahr um 19,8 Prozent. Sie umfassen neben den Cloud-Anwendungen DATEV Unternehmen online und DATEV Arbeitnehmer online vor allem Rechenzentrumsleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Steuern und Lohn und beinhalten Dienste wie revisionssichere Archivierung und geschützte Datenübermittlung, etwa an Finanzbehörden.

Allein die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer von Unternehmen online (eine Anwendung für die digitale Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Unternehmen) lag zum Bilanzstichtag bei 270.000 – eine Steigerung um mehr als 60.000 im Vergleich zum Vorjahr. Die Anzahl der Unternehmen, die über die Anwendung zumindest Belege digital mit ihren Steuerberatern austauschen, stieg um weitere fast 170.000 auf 615.000.

Wir brauchen den digitalen Fortschritt, um gestärkt aus der Krise hervorzugehen“

„Vor allem mit unseren cloudbasierten Lösungen und Dienstleistungen konnten wir unseren Mitgliedern und deren Mandantinnen und Mandanten bestmöglich helfen, durch das von Corona geprägte Jahr zu kommen“, so DATEV-CEO Dr. Robert Mayr. „2020 ist noch einmal deutlich geworden, wie wichtig die Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse ist – und dass wir alle den digitalen Fortschritt brauchen, um gestärkt aus der aktuellen Krise hervorzugehen.“

Von allen Produktgruppen ist das Rechnungswesen absolut erneut am stärksten gewachsen. Mit einem Plus von 28,9 Millionen Euro (8,1 Prozent) wurde ein wesentlicher Anteil des Gesamtwachstums allein durch diese Produktgruppe generiert. Insgesamt erzielte sie einen Umsatz von 386,3 Millionen Euro.

Im Bereich Personalwirtschaft machte sich dagegen der Konjunktureinbruch durch die Corona-Krise bemerkbar: Während die Zahl der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die mit DATEV-Software erstellt werden, in den ersten Monaten des Jahres noch stieg, ging sie ab dem Zeitpunkt des ersten Lockdowns zurück. Übers gesamte Jahr wurden 157 Millionen Löhne und Gehälter mit DATEV-Programmen abgerechnet und damit knapp drei Millionen weniger als 2019.

Am stärksten war jedoch das Geschäft mit Beratung und Schulung von den Einschränkungen durch die Pandemie betroffen: Die meisten Präsenzseminare und Vor-Ort-Beratungen konnten nicht stattfinden. Der Umsatz in diesem Bereich ging um 18 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Ein schneller Umstieg auf Online-Formate konnte hier einem noch stärkeren Rückgang entgegenwirken.

55.500 neue Kundinnen und Kunden gewonnen

Erfreulich ist die Entwicklung der Kundenzahl: So konnte DATEV 55.500 Neukundinnen und -kunden gewinnen; die Gesamtzahl lag zum 31. Dezember 2020 bei 405.500. Ende 2020 hatte DATEV insgesamt 8.125 Mitarbeitende, netto 198 mehr als ein Jahr zuvor. Vor allem in den Bereichen Produktentwicklung und Service baute der IT-Dienstleister Personal auf. Darüber hinaus wurden crossfunktionale Teams weiter ausgebaut, die dem gesamten Haus zur Verfügung stehen, um schneller auf Marktveränderungen reagieren zu können. 

Datev - Wachstum trotz Corona

Das Betriebsergebnis lag 2020 bei 71,6 Millionen Euro und damit um 11 Millionen höher als im Geschäftsjahr 2019. Die Genossenschaftsmitglieder – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte – erhalten in Form einer genossenschaftlichen Rückvergütung insgesamt 47,1 Millionen Euro (im Vorjahr 45,4 Millionen). Die Rückvergütungsquote bleibt mit 5,0 Prozent des rückvergütungsfähigen Jahresumsatzes im Vergleich zum Vorjahr konstant. Ausgezahlt wird die Rückvergütung nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die ordentliche Vertreterversammlung am 25. Juni 2021.

Datev-Ratgeber Gehaltsextras

In der 5. Auflage des Ratgebers, der über die wichtigsten Sachbezüge mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer informiert, wurden sämtliche sich durch Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung ergebenden Neuerungen berücksichtigt.

Darüber hinaus zeigt der Ratgeber auf, wie Mitarbeiter nicht nur gefunden, sondern unter anderem durch steuerfreie Leistungen und pauschalbesteuerte Lohnbestandteile an das Unternehmen gebunden werden können.

Diese Entgeltoptimierungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen für Steuerfreiheit, eventuelle Sozialversicherungsfreiheit und die Ermittlung der Pauschalsteuer im Rahmen der Lohnabrechnung werden mit Hilfe zahlreicher Beispiele, Hinweise und Übersichten abgebildet. Zusätzlich ergänzen Ausführungen zum Verfahren der Anrufungsauskunft, Abfindung und Pfändung die Thematik.

Bei all den genannten Aspekten stehen stets der Nutzen und der Vorteil der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater im Fokus der Ausführungen.

Autorin:
Birgit Ennemoser

5. Auflage, Erscheinungstermin Mai 2019,
198 Seiten

Preis: 19,99 Euro brutto
ISBN Print: 978-3-96276-010-6
ISBN E-Book: 978-3-96276-011-3

Neues zur DSGVO

Zum Europäischer Datenschutztag am 28. Januar befragt Experten zum Thema Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Buchhaltung. Raik Mickler, Datenschutzbeauftragter und Legal Counsel der Haufe Group, erklärt im folgenden Interview, worauf es beim Thema Datenschutz in der Buchhaltung besonders ankommt.

Herr Mickler, dass sich die DSGVO 2018 geändert hat, hat vermutlich jeder mitbekommen. Aber bin ich als Kleinunternehmer oder Selbstständiger von ihr ebenfalls betroffen?

„Auf jeden Fall! Denn die DSGVO regelt, wie ein Unternehmen mit personenbezogenen Kundendaten umzugehen hat. Und da jeder Betrieb – egal, ob Selbstständiger, Start-up, Freiberufler, Kleinstbetrieb, Mittelständler oder Großkonzern – auf irgendeine Art Kontakt mit seinen Kunden hat, greift hier die DSGVO.“

Raik Mickler

In Hinblick auf die Buchhaltung: Gibt es hier spezielle Aspekte zu beachten?

„Für die Buchhaltung sind insbesondere die Punkte Datenauskunft, Datensperrung, Datenlöschung und die allgemeine Informationspflicht relevant. Bei der Datenauskunft gilt es zu beachten, dass bereits dann, wenn ein potenzieller Kunde eine Anfrage stellt, eine Datenverarbeitung stattfindet, da er für diesen Zweck eine Emailadresse oder Telefonnummer nennen muss. Online-Kontaktformulare fragen jedoch meist aus logistischen Gründen noch weitere Daten wie Adresse oder Alter ab. Darauf muss der Unternehmer aber in seinen Datenschutzhinweisen hinweisen und angeben, wie er mit den Daten umgeht, zum Beispiel wie lange sie gespeichert werden. Das gilt übrigens auch für Daten, die durch das einfache Surfen auf der Firmen-Internetpräsenz erfasst werden, wie etwa IP-Adressen oder ähnliches.“

Worauf müssen Unternehmer bei der Speicherung und Löschung achten?

„Was die Speicherung von Kundendaten betrifft, so müssen diese sicher und gegen Missbrauch geschützt abgelegt werden. Das bedeutet, dass bereits bei der Abfrage auf eine sichere Verbindung – also eine SSL-zertifizierte Webseite – zu achten ist. Darüber hinaus dürfen Unbefugte keinen Zugriff haben, und die Daten müssen an einem sicheren Ort abgespeichert sein. Haben im Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter Zugriff auf Kundendaten, werden Daten weitervermittelt oder besonders sensible Daten abgefragt, dann muss zusätzlich ein Datenschutzbeauftragter benannt sein, der sich um die Einhaltung der DSGVO in der Firma kümmert. Der dritte Punkt – die Datenlöschung – muss nicht nur gesetzeskonform, sondern auch ohne gesonderte Anfrage erfolgen. Bisher mussten Kunden aktiv um Löschung der nicht mehr benötigten Daten bitten. Mit der neuen DSGVO ist es nun Pflicht des Unternehmens, diese Daten zu löschen.“

Was konkret bedeutet die Informationspflicht für Unternehmer?

„Damit Kunden wissen, welche ihrer Daten auf Grund gesetzlicher Anforderungen langfristig gespeichert werden, gibt es eine Informationspflicht. Diese besagt, dass der Unternehmer jederzeit in der Lage sein muss, Auskunft über vorliegende Daten zu geben. Zudem umfasst die Informationspflicht eine Dokumentationspflicht, die eine Protokollierung datenschutzrelevanter Vorgänge zwingend vorschreibt.“

Die DSGVO umfasst auch die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung – was bedeutet das für die Buchhaltung?

„Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist immer dann durchzuführen, wenn besonders sensible Daten abgefragt wurden oder die Datenverarbeitung dazu bestimmt war, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten. Für die Buchhaltung relevante Daten fallen hier jedoch in der Regel nicht darunter, d.h.: Entwarnung!“

Wo bekomme ich Hilfe bei der Umsetzung der DSGVO in der Buchhaltung?

„Ein praktischer und sicherer Helfer bei der Umsetzung sind Online-Buchhaltungslösungen wie lexoffice. Denn diese stellen quasi automatisch sicher, dass die Buchhaltung die DSGVO-Vorgaben erfüllt. Bei der Auswahl der Software ist es wichtig, sich bewusst zu machen, dass ich als Unternehmer immer selbst für meine Buchhaltung verantwortlich bleibe – auch wenn diese mit Hilfe der Software bei einem Dienstleister erledigt wird. Daher sollte mit dem jeweiligen Dienstleister bzw. Anbieter unbedingt eine Auftrags-Vereinbarungsverordnung gemäß DSGVO geschlossen werden. Bei lexoffice wird dieser Vertrag z.B. automatisch mit Eröffnung des Kontos abgeschlossen und ist jederzeit für den Nutzer downloadbar.“

Wenn ich als Unternehmer meine Buchhaltung in Papierform mache, kann ich die DSGVO-Anforderungen dann trotzdem erfüllen?

„Nein, denn dann sind die Daten in der Regel weder zentral an einem sicheren Ort abgelegt, noch habe ich jederzeit sofortigen Zugriff auf alle Unterlagen, und die Daten können Diebstahl, Brand oder Wasserschäden zum Opfer fallen. Hat ein Unternehmen hingegen zum Beispiel lexoffice im Einsatz, dann ist gewährleistet, dass alle Daten zentral in hochsicheren Datenzentren in Deutschland gespeichert sind. Der Unternehmer hat also jederzeit auf Knopfdruck vollen Zugriff auf alle Daten und kann sicher sein, den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Und auch zwei weitere Forderungen der DSGVO erfüllt eine gute Buchhaltungssoftware automatisch: Sie verfügt über ein so genanntes Berechtigungskonzept – also die Möglichkeit, Datenzugriffsrechte festzulegen. Wenn die Software gleichzeitig eine jederzeit einsehbare Protokollierung erstellt, lässt sich die Verarbeitung der Daten sehr detailliert nachvollziehen. lexoffice beispielsweise protokolliert sämtliche Aktivitäten, so dass jederzeit nachvollziehbar ist, wer welche Kontaktdaten bearbeitet hat.“

Herr Mickler, vielen Dank für das Gespräch!

Info-Box

Umfassende Hilfestellungen zum Thema DSGVO – zum Beispiel das kostenlose eBook: „Datenschutz-Grundverordnung: Die neuen Regelungen sicher anwenden“ sowie viele weitere Informationen zum Thema bietet lexoffice unter:
https://www.lexoffice.de/datenschutz-und-datensicherheit/ 

IT-Sicherheit im Fokus

Wer sich selbstständig macht oder ein Start-Up gründet, muss sich plötzlich um Bereiche kümmern, die nicht unbedingt zur eigenen Kernkompetenz oder zum eigentlichen operativen Business gehören. Spätestens seit der großen Cyber-Attacke Mitte Mai 2017, die weltweit Einzel-Computer und IT-Systeme lahmgelegt hat, sollte jeder wissen: IT-Ausstattung und Sicherheit sind ein wichtiger Aspekt, der gleich zu Beginn besondere Beachtung verdient. Was ist bei Hard- und Software zu beachten, wie gewährleistet jeder Selbstständige Datenschutzpflichten oder kontinuierliche Backups, und wie schützt er seine Systeme und Daten vor fiesen Schädlingen oder digitalen Räubern? Eine Einführung für den gelungenen Start von lexware und GründerMagazin.

Der Startschuss einer Selbstständigkeit und auch das Alltagsgeschäft ist oft schon eine Herausforderung, da viele Themen abgeklärt werden müssen, an die ein Angestellter in den seltensten Fällen denken muss – Business- und Finanzplan, Geschäftsräume, Marketing und gegebenenfalls Produktion sind nur einige davon. Basis allen Handelns ist aber in jedem Fall eine geeignete IT-Ausstattung und deren Sicherheit.

Datenschutz bewahrt vor Ärger

Zwei Thematiken, die zu Beginn meistens nicht in ihrer Brisanz auf dem Radar sind, können teuer und äußerst schmerzhaft werden: fehlende, in kurzen Abständen durchgeführte Backups und ein laxer Umgang mit der Sicherheit und dem Datenschutz. Da heute auch die gesamten Finanzen der selbstständigen Tätigkeit digital be– und verarbeitet werden, raten auch Finanzanwendungsexperten wie Lexware zur besonderen Aufmerksamkeit. Jörg Frey, Geschäftsführer von Lexware, verdeutlicht: „Nur aktuelle Software kann einen vollen Schutz der Daten gewährleisten. Daher müssen Finanz- und Buchhaltungslösungen stets auf dem neuesten Stand sein.“

Alle mit Firmendaten genutzten Geräte sollten eine Zugangssperre haben, die mit sicheren Passwörtern oder Fingerabdruck geschützt sind. Bei Notebooks im mobilen Einsatz ist sogar auf eine professionelle Festplatten-Verschlüsselung zu setzen. Zudem dürfen nur Befugte die verwendeten Computer nutzen. Viele Gefahren der Datenschutzverletzungen kommen heute jedoch aus dem Internet, deswegen müssen Windows oder andere Betriebssysteme sowie alle relevanten Anwendungen, die Daten aus dem Netz ziehen, immer auf dem aktuellen Stand der Updates sein. Mit Programmen wie Updatestar oder dem Personal Software Inspector lassen sich die Systeme überprüfen.

Obligatorisch sollte zudem ein gutes Antivirenprogramm sein, das sowohl die Netzverbindungen wie Mailprogramme kontrolliert als auch das Surfen im Web. Wichtig ist dabei auch, dass nach dem Einlegen fremder Datenträger nicht sofort Programme ausgeführt werden, sondern die AutoRun-Funktion deaktiviert ist. Die Datenträger sind zunächst mit dem Antivirenprogramm zu überprüfen.

Jeder selbstständige Unternehmer kommt unwillkürlich mit den personenbezogenen Daten von Privatkunden oder vertraulichen Daten von Geschäftspartnern in Berührung. Kommen Mitarbeiter hinzu, genießen auch deren Daten Schutz. Dieser Schutz ist gesetzlich streng geregelt mit dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­z, das den Ein­zel­nen da­vor schüt­zt, dass er durch den Um­gang mit sei­nen Da­ten in sei­nem Per­sön­lich­keits­recht be­ein­träch­tigt wird. Die Per­sön­lich­keits­rech­te im Um­gang mit den Da­ten zu wah­ren, erfolgt durch zwei wichtige Sicherheitsmaßnahmen – die Zugriffs- und Zugangskontrolle.

Da auch die Weitergabe an Dritte streng geregelt ist, sollten Selbstständige schützenswerte Informationen, die per E-Mail übertragen werden, mittels einer Verschlüsselungs- bzw. Signaturlösung schützen. Welche Daten überhaupt weitergegeben werden dürfen, darüber gibt das Datenschutzgesetz genaue Auskunft.

Regelmäßige Backups schützen

Reicht in der privaten PC-Nutzung ein monatliches Backup, kann der Absturz eines PCs mit dem einhergehenden Verlust der geschäftlichen Daten schon mit der Frist von einer Woche zu einer existenziellen Bedrohung führen. Es gilt: je digitaler das Geschäft, desto öfter ein Backup. Wer ein Notebook mit Apples Mac OS X nutzt, ist fein heraus: Die integrierte Backup-Lösung „Time Machine“ erstellt eine komfortable Sicherung, die auch die Versionierung von Dateien umfasst. Mit dem Kauf einer möglichst großen externen Festplatte und dem Anstöpseln in jeder Mittagspause läuft die Sicherung automatisch nebenbei. Leider bietet Windows keine vergleichbare komfortable Funktion, allerdings gibt es mittlerweile viele kostenlose Programme, die bei der Sicherung helfen.

Ganz wichtig ist es, dass Backup und gesichertes Gerät nicht zusammen aufbewahrt werden. Denn das Risiko, dass beide zusammen gestohlen, beim Brand vernichtet oder durch Löschwasser beschädigt werden, ist erheblich. Also: Ein Datenträger bleibt im angemieteten Büro, im Co-Working-Space oder notfalls im Handschuhfach des Autos, der andere kommt mit nach Hause.

Als Alternative sind Cloudlösungen immer beliebter: Der Anbieter der Cloudlösung kümmert sich um Updates und Backups, passt seine Software regelmäßig den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen an. Doch die Probleme sollen nicht verschwiegen werden: Gefährlich ist ein Vendor-Lock-In, das heißt, wenn die erzeugten Daten nicht zu anderen Programmen migriert werden können. Ein großes Problem von Cloudlösungen ist der Zwang zur Internetverbindung. In Gegenden mit schlechter Netzabdeckung oder schon bei einer Zugfahrt im ICE kann die Arbeit in der Cloud zur Geduldsprobe werden. Und es ist darauf zu achten, wo die Daten gehostet werden. Geschäftsrelevante oder persönliche Daten sind besonders abgesichert zu speichern, sonst drohen Strafen oder – wenn vertrauliche Daten eines Geschäftspartners nach außen dringen – Schadenersatzansprüche. 

Mit der Beachtung dieser Grundsatzregeln ist jeder Gründer und Selbstständige auf der sicheren Seite und schützt sich und sein Geschäft vor IT-, Daten- und Sicherheitskatastrophen, die nicht selten viel Geld und vor allem Nerven kosten.

Steuerfalle Mitarbeiterparkplatz

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Pkw-Stellplatz zur Verfügung. Dabei sollten sie die steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Steuerberater Stefan Rattay : „Dort drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen.“

Parkraum ist nicht nur in Ballungsräumen knapp. Eine zeitraubende Parkplatzsuche erschwert vielerorts die Anreise zur Arbeit. Viele Arbeitgeber greifen ihrem Personal mit einem Kfz-Stellplatz unter die Arme. So ermöglichen Firmen einen stressfreien Arbeitsbeginn und beugen Verspätungen vor. Unternehmen sollten bei Mitarbeiterparkplätzen die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen, warnt die Steuerberatungsgesellschaft WWS. Je nach Art und Form der Parkplatzüberlassung fallen beträchtliche Steuern und Sozialabgaben an.

Insbesondere in exponierten Innenstadtlagen können Unternehmen Mitarbeiterparkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instandhaltung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgeber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt zur erhöhten Vorsicht (BFH, Az. V R 63/14). Die obersten Finanzrichter vertreten die Auffassung, dass kostenpflichtige Stellplätze für Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Viele Unternehmen denken bei Mitarbeiterstellplätzen nicht an das Finanzamt. Dabei sind bei der Parkraumüberlassung zwei Steuerarten zu beachten, nämlich Umsatzsteuer und Lohnsteuer.

Immer wenn Mitarbeiter sich an den Kosten für eine Stellfläche beteiligen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände oder im nahegelegenen Parkhaus. Vielen Unternehmen droht bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Für nicht abgeführte Umsatzsteuer stehen leicht hohe Nachzahlungen im Raum. Schnell addieren sich die Beträge über die Jahre zu erklecklichen Summen. Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Das Unternehmen führt über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Umsatzsteuer ab, was im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Die Firma muss rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich satten Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Obendrein droht eine Lohnsteuerpflicht, unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeiter erfolgt oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als „geldwerten Vorteil“. Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht geboten. Leicht unterstellen die Steuerprüfer, dass der Parkraum häufig privat genutzt wird. In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. Stutzig werden Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten die Prüfer schnell eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Finanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (FG Köln, Az. 11 K 5680/04). Doch das steuerzahlerunfreundliche Urteil wird von der Finanzverwaltung seit Jahren nicht angewendet.

Tipp der WWS: Jede Regelung rund um die Parkraumüberlassung will gut überlegt sein, denn es lauern einige steuerliche Fallstricke. Unternehmen sollten bestehende Modelle auf den Prüfstand stellen und steuerlichen Rat einholen. Im Zweifelsfall sollten Firmen Mitarbeitern Parkplätze besser unentgeltlich überlassen. So ersparen sie sich einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und Ärger mit den Finanzbehörden.

Autor Stefan Rattay, Steuerberater der Kanzlei WWS in Aachen

Stefan Rattay: Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen (www.wws-gruppe.de). Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von mittelständischen Unternehmen insbesondere im Bereich des internationalen Steuerrechts.

Die WWS-Gruppe: Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. Sie ist an drei Standorten am Niederrhein vertreten (Mönchengladbach, Nettetal, Aachen). Rund 130 Mitarbeiter entwickeln interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch. Die WWS-Gruppe besteht aus der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, der
Partnerschaftsgesellschaft Wirtz, Walter, Schmitz & Partner mbB und der Dr. Schmitz-Hüser WWS GmbH.

Vorsicht beim Verkauf von Firmenautos

Bei der Veräußerung von Betriebswagen lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Worauf Firmen achten sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden, weiß Expertin Dr. Stephanie Thomas.

Zuverlässige und repräsentative Firmenwagen sind für viele Unternehmen unentbehrlich. Nicht wenige entscheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Leicht werden beim Autoverkauf steuerliche und rechtliche Aspekte übersehen. Der Verkauf von Firmenwagen erfordert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf, betont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Ansonsten laufen Unternehmen Gefahr, dass unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen.

Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des Neuen. Naturgemäß sind Firmen darauf bedacht, das alte Gefährt für einen guten Preis zu veräußern. Wer es clever anstellt, verkauft den Wagen für einen Betrag, der deutlich über dem Buchwert liegt. Doch Vorsicht: Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf. Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12).

Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, macht sie 7.000 Euro Gewinn. Somit werden etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.

Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage. Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.
Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50 Prozent betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 Prozent handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmenwagen zwischen 10 und maximal 50 Prozent betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist.

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Einen Ausweg bietet das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell“. Firmeninhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Doch Obacht: Es muss eine beweissichere Dokumentation der Entnahme erfolgen. Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren.
Vorsicht ist beim Verkauf eines Firmenwagens an Privatpersonen geboten. Dann unterliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen – vorausgesetzt der Mangel lag bei Übergabe bereits vor. Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert – etwa an einen Autohändler – kann einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

Der Verkauf von Firmenautos will gut überlegt sein. Unternehmen sollten frühzeitig die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen mit ihrem Berater abklären. So können Unternehmen alle Fallstricke sicher umfahren.

Autorin Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS in Mönchengladbach

Dr. Stephanie Thomas: Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach (www.wws-gruppe.de). Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen bei Themen wie Nachfolgeplanung, Umstrukturierung und Verfahrensfragen.
Die WWS-Gruppe: Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. Sie ist an drei Standorten am Niederrhein vertreten (Mönchengladbach, Nettetal, Aachen). Rund 130 Mitarbeiter entwickeln interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch. Die WWS-Gruppe besteht aus der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, der Partnerschaftsgesellschaft Wirtz, Walter, Schmitz und PartnermbB und der Dr. Schmitz-Hüser WWS GmbH.

Steueränderung für Business Angels

Die steuerliche Behandlung von Business Angels als Finanzunternehmen ist künftig ausgeschlossen. Der BAND sieht Änderung positiv.

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des § 8 b Abs. 7 KStG beschlossen, die Schluss damit machen wird, dass Finanzbehörden Business Angel GmbHs dadurch ärgern können, dass sie diese als sog. Finanzunternehmen behandeln.

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch GmbHs sind nahezu steuerfrei, Verluste aus der Veräußerung im Gegenzug aber nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach § 8 b Abs. 7 KStG für Finanzunternehmen. Nach der bisherigen Regelung des § 8 b Abs. 7 KStG können auch Business Angel GmbHs unter bestimmten Umständen als derartige Finanzunternehmen qualifiziert werden, mit der umgekehrten Folge, dass Gewinne körperschaftsteuerpflichtig und Verluste abzugsfähig sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mit dem “Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben“ wird. Nur als Indiz gilt die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen. Rechtlich strittig ist dabei, was unter „kurzfristig“ in diesem Sinne zu verstehen ist und ob auch eine Kapitalerhöhung als Erwerb anzusehen ist.

Einige Business Angel GmbHs hatten in der Vergangenheit aufgrund der ungeklärten Rechtsfragen Probleme mit den Finanzbehörden, weil diese sie überraschend als Finanzunternehmen i. S. des § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft hatten und demgemäß Veräußerungsgewinne aus Start-up Beteiligungen der Körperschaftsteuer unterwarfen.

Die vom Bundeskabinett beschlossenen rechtliche Änderung, die jetzt in das Gesetzgebungsverfahren geht, erfolgt im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“. Als Finanzunternehmen sind nun nur noch Unternehmen zu qualifizieren, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Das schließt die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG auf Business Angel GmbHs aus. Als Begründung für die Änderung hat der Bundesfinanzminister angegeben, man wolle „Gestaltungen“ verhindern.

Eine Umfrage von Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) bei seinen Mitgliedern und kooperierenden Kanzleien hat ergeben, dass Überlegungen, sich die jetzige Gesetzeslage durch „Gestaltungen“ zunutze zu machen, in der Praxis der Business Angels keine Rolle spielen. „Business Angels investieren in Start-ups, um zu deren Erfolg beizutragen und spekulieren nicht auf Verluste“, so Roland Kirchhof, Vorstand von BAND. Deswegen sehen sie ihr Engagement niemals als ein kurzfristiges an und weisen die Beteiligungen im Anlagevermögen aus. Diese eindeutige und dezidierte Position haben alle Befragten eingenommen.

Mit dem jetzigen Gesetzesentwurf werde daher erfreuliche Rechtsklarheit geschaffen.

Info:
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat das Ziel, die Business Angels Kultur in Deutschland zu fördern und den informellen Beteiligungskapitalmarkt aufzubauen. BAND wird getragen von Business Angels Netzwerken sowie öffentlichen und privaten Mitgliedern und Sponsoren. Business Angels sind private Investoren, die mit Kapital und Know-how zum Erfolg von jungen, wachstumsstarken Unternehmen beitragen.

Europa im Blick

Steuern, Produktsicherheit, Marktüberwachung sind die Herausforderungen für den europäischen Warenhandel. Ein Bericht aus der europäischen Zentrale in Brüssel.

Über digitale Vertriebswege können Hersteller und Händler aus Drittstaaten Waren direkt an Endkunden in der EU verkaufen. Verkaufsplattformen oder eigene Websites machen es möglich. Waren mit geringem Wert versendet der Hersteller direkt. Dabei werden häufig weder Zoll-Abgaben noch Einfuhrumsatzsteuer fällig, da der angegebene Warenwert unter der Zoll-Freigrenze von 150 Euro beziehungsweise unter der Einfuhrumsatzsteuergrenze von 22 Euro liegt. Der zweite Weg führt über Fulfillment-Center in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat. Diese Logistikzentren lagern, verpacken und versenden die Ware. Ein Kunde, der online bestellt, merkt dabei oft nicht, dass er einen Vertrag mit einem Unternehmen außerhalb der EU geschlossen hat.

Zwiti: Neue Handelswege bringen ungleiche Wettbewerbsbedingungen

Bei der Einfuhr in den EU-Binnenmarkt entrichtet der Importeur in der Regel zwar die Einfuhrumsatzsteuer auf den Zollwert, aber in immer mehr Fällen wird die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis nicht an das Finanzamt abgeführt. Zum Teil wird auch der Zollwert zu niedrig angesetzt. Hinzu kommt, dass Produkte aus Drittländern zunehmend die Produktsicherheitsvorschriften – die zum Beispiel für Bauprodukte, Schutzausrüstung und Spielzeug gelten – nicht einhalten. Die Marktüberwachungsbehörden haben kaum Möglichkeiten, die Einhaltung der Anforderungen im Fulfillment-Center zu überprüfen. Im Einzelhandel, ob off- oder online, können die Behörden dagegen Produkte prüfen, und die Betriebe müssen Pflichten im Hinblick auf die Produktsicherheit erfüllen. Damit kommt es zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen.

Zwiti: EU-Vorschläge gegen Wettbewerbsverzerrung

Die EU hat Vorschläge für den Übergang zu einem „endgültigen Mehrwertsteuersystem in der EU“ vorgelegt, die unter anderem die Abschaffung der 22-Euro-Grenze vorsehen. Unrealistische Wertangaben ergeben so zumindest keine vollständige Steuerfreiheit mehr. Die Wettbewerbsverzerrung infolge nicht entrichteter Steuern sollten Zoll- und Finanzämter allerdings noch näher unter die Lupe nehmen. Außerdem will die EU die Überwachung und Durchsetzung der Produktsicherheitsregeln verbessern, also den Nachweis, dass ein Produkt die von der EU festgelegten Anforderungen, etwa zur CE-Kennzeichnung, erfüllt. Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden sollen nach den Plänen der EU erweitert, der Austausch innerhalb der EU gestärkt und eine bessere Kooperation mit dem Zoll erreicht werden. Darüber hinaus wäre aus DIHK-Sicht die frühzeitige Aufklärung der Importeure über produktbezogene Vorschriften wichtig, ferner sollte auch die Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung in Drittländern forciert werden. Stärkere Durchsetzungsbefugnisse sollten auf die Erkennung und Sanktionierung vorsätzlicher Verstöße abzielen.

Zwiti: Fairen Wettbewerb sichern!

Ziel der europäischen Initiativen muss ein fairer Wettbewerb zwischen europäischen Unternehmen und solchen aus Drittstaaten sein. Die Behörden sollten gewährleisten, dass Waren, die in den Binnenmarkt eingeführt werden, den EU-Produktsicherheitsvorschriften entsprechen und dass die Umsatzsteuer für diese Waren entrichtet wird. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist eine bessere Aufklärung der Marktteilnehmer über die zu erfüllenden Rechtsvorschriften.