Gründungszuschuss 2019

Gruendung

Mit einer guten Geschäftsidee haben zukünftige Gründer die Möglichkeit mit Hilfe des Gründungszuschuss 2019 ihre Arbeitslosigkeit zu beenden zum Unternehmer zu werden: Der Gründungszuschuss kann – richtig genutzt – die notwendige Starthilfe in ein erfolgreiches Leben als Gründer und Unternehmer sein. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Bezieher von Arbeitslosengeld I, unter Umständen auch anderer Leistungen nach SGB III, wenn sie noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, und mit der Gründung eines Unternehmens ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen. Die Gewährung des Gründungszuschusses ist aber eine Ermessensleistung – das heißt der Vermittler entscheidet, ob jemand die Förderung bekommt.

Der Gründungszuschuss ist eines der wichtigsten staatlichen Fördermittel für Gründer. Diese Förderung ist ausgelegt für Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I), die mit einer hauptberuflichen Selbstständigkeit planen Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Bewilligt und beantragt wird der Gründungszuschuss bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur. Auch wenn seit 2012 kein Rechtsanspruch mehr auf die Förderung wie bei der Ich-AG durch den Gründungszuschuss besteht, so kann der Zuschuss nach wie vor durch die Arbeitsagentur gewährt werden.

Der Zuschuss dient zur Absicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge) nach der Existenzgründung. Denn für viele Gründer sind diese finanziellen Mittel die Voraussetzung um den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen.

Entscheidende Voraussetzung

Als Antragsteller muss man ALG I beziehen und zwar mindestens einen Tag, bevor gegründet wird. Erst nach Ausschöpfung des Arbeitslosengelds zu gründen ist auch nicht zulässig, der Restanspruch von 150 Tagen muss eingehalten werden. Der Arbeitsvermittler wird in jedem Fall prüfen, ob es zur Gründung die Vermittlungsalternative gibt. Das heißt: Im Zweifel wird er versuchen, Sie in ein adäquates Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Da die Zuerkennung im Ermessen des zuständigen Vermittlers liegt, muss man als Antragsteller vor allem eines, überzeugen. Am besten mit einem guten Businessplan und einem stichhaltigen Finanzkonzept. Der Gründungszuschuss endet in jedem Fall mit Erreichen des 65. Lebensjahres. Bei wiederkehrender Arbeitslosigkeit wird der neuerliche Anspruch auf ALG I um die Zahl der Tage verkürzt, für die der Gründungszuschuss bezogen wurde.

Gefördert werden alle Selbständigen, wenn sie die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich hierbei um ein tragfähiges, Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept handeln, der Antragsteller muss die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungen für diese Tätigkeit mitbringen und auch die materiellen Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit haben. All diese Voraussetzungen sollten nach Möglichkeit auch zweifelsfrei belegt werden können.

Die Förderung läuft in zwei Phasen ab, in der jeweils unterschiedliche Förderhöhen gelten:In der ersten Phase des Gründungszuschusses, die 6 Monate dauert, wird die gesamte Höhe der ALG I Leistung weiterbezahlt. Dazu kommt ein Betrag von 300 EUR zur sozialen Absicherung des Antragstellers. Danach kommt es zu einer Neubewertung: Die Arbeitsagentur prüft die Aktivitäten des Antragstellers während der sechsmonatigen Förderphase und die Tragfähigkeit des Konzepts noch einmal anhand der erreichten Ergebnisse. Die geplanten Ziele für die ersten sechs Monate im Geschäftsplan sollten dabei möglichst erreicht worden sein. Danach kann sich eine zweite Förderphase von insgesamt 9 Monaten anschließen, sofern die Beurteilung erfolgreich ausfällt. Hier wird allerdings nur noch der monatliche Betrag von 300 EUR zur sozialen Absicherung von der Arbeitsagentur geleistet.

Einen entsprechenden Antrag hält der zuständige Vermittler der Arbeitsagentur bereit. Darüber hinaus sind alle Unterlagen beizubringen, die möglichst umfassend die fachliche und persönliche Eignung des Gründers und den zu erwartenden Erfolg der Geschäftstätigkeit belegen.

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