Neues Flugtaxi am Himmel

Das bayerische Start-up Lilium will einen Flugtaxiservice per App anbieten. Der vollelektrische Lilium Jet hat jetzt seinen Erstflug absolviert. Nun sollen weitere Testflüge stattfinden. Die Gründer-Crew plant, schon ab 2025 in mindestens zwei Städten einen kommerziellen Flugtaxibetrieb anzubieten. Gründermagazin hat exklusiv hinter die Lilium-Kulissen geschaut.

Wir haben einen riesigen Schritt für die Realisierung einer individuellen urbanen Flugmobilität“, so Lilium-Firmengründer Daniel Wiegand in weniger als zwei Jahren sei es gelungen, „ein Luftfahrzeug zu entwerfen, zu bauen und erfolgreich zu fliegen, dass uns nun als Grundlage für die geplante Massenproduktion dienen wird“. Tendenziell sei das Flugzeug „günstiger als ein Hubschrauber, weil fast keine Mechanik drinsteckt und es nur ein Zehntel der Energie verbraucht“.

Der Lilium Jet ist eines von nahezu unüberschaubar vielen Projekten im Bereich der Elektroflugzeuge. Die Unternehmensberatung Roland Berger schätzt, dass Firmen seit 2009 die Entwicklung von etwa 100 solcher Maschinen weltweit angekündigt haben. Alleine 2017 sind demnach etwa 40 neue Vorhaben hinzugekommen. Lilium jedoch glaubt, einen Entwurf gefunden zu haben, der den anderen technisch überlegen ist und das Einsatzgebiet dramatisch erweitert: Der Lilium Jet soll innerhalb von Großstädten, aber auch für Regionalflüge eingesetzt werden. Das erst 2015 gegründete Unternehmen beschäftigt derzeit rund 300 Mitarbeiter. Wiegand kündigte an, vier Fabriken und einige Hundert Stellen in Deutschland aufzubauen.

Der chinesische IT-Konzern Tencent und andere Investoren wie die Investmentgesellschaften Atomico von Skype-Gründer Niklas Zennström und Freigeist Capital des Investors Frank Thelen haben Lilium bereits mehr als 100 Millionen US-Dollar (aktuell 89,3 Mio. Euro) zur Verfügung gestellt. „Ein Börsengang wäre ein interessanter Weg für uns, aber heute ist das noch überhaupt kein Thema“, sagte Wiegand. Zwar seien weitere Finanzierungsrunden nötig, das Geld reiche nicht bis 2025, aber das sei kein Problem, denn „unsere Investoren sind begeistert, es kommen auch neue dazu“.

Auch andere Unternehmen arbeiten an ähnlichen Flugzeugen. Das Karlsruher Start-up Volocopter hat beispielsweise schon seit 2016 die deutsche Verkehrszulassung für ein zweisitziges elektrisches Flugtaxi. Anfang Mai hat der elektrische City- Airbus des Flugzeugbauers Airbus seinen Erstflug geschafft, auch der US-Konkurrent Boeing arbeitet an einem autonomen

Preise wie mit einem Taxi

Das Flugzeug mit 36 elektrischen Jet-motoren in den Tragflächen sei leise und„wird mit 300 Stunden kilometern eine Stunde lang fliegen können“, sagte Wiegand über den fünfsitzigen Lilium Jet. „Tendenziell ist das Lilium-Flugzeug günstiger als ein Hubschrauber, weil fast keine Mechanik drinsteckt und es nur ein Zehntel der Energie von 2.000 PS verbraucht.“ Mit 300 Stundenkilometern könne man eine Stunde lang fliegen. Passagiere sollen über eine App den nächstgelegenen Landeplatz finden und die Reise planen können. Damit sei der Lilium Jet „sehr effizient“, der Energieverbrauch entspreche dem eines Elektroautos über die gleiche Strecke. So könne man nicht nur Vororte an Stadtzentren und Flughäfen an Hauptbahnhöfe anbinden, sondern auch bezahlbare Hochgeschwindigkeitsverbindungen über ganze Regionen hinweg bereitstellen.

In Fachartikeln wurde allerdings schon wiederholt in Frage gestellt, ob die angestrebten Zielparameter des Lilium Jets mit heutiger oder in naher Zukunft erreichbarer Batterietechnologie technisch realisierbar sind: Der Journalist Eric Adams vertrat 2016 in einem Artikel des Magazins Wired den Standpunkt, dass entweder nur eine deutlich geringere Reichweite möglich ist, oder wesentlich schwerere Batterien nötig seien. Im August 2018 erschien im selben Magazin ein Artikel, der vorrechnete, dass unter den gegebenen Randbedingungen nur wenige Minuten Nettoflugzeit verfügbar wären. Laut

Wikipedia bezeichnete im US-Magazin The Drive im Oktober 2018 der Journalist Eric Adams das Konzept als „weit jenseits der Möglichkeiten, die über 100 Firmen bei ihren Versuchen, ein Elektroflugzeug zu entwickeln, bisher erreicht hätten.“Bei den Testflügen wird der Prototyp ferngesteuert, im Betrieb soll er zunächst von Piloten geflogen werden. „Das vereinfacht die Lizenzen und Zulassungen“, sagte Wiegand. „In zehn Jahren vielleicht soll es aber auch autonom fliegen können.“ Von Audi sei der ehemalige Leiter des autonomen Fahrens zu Lilium gewechselt. Zusätzlich gab Lilium auch die Einstellung von drei neuen Führungskräften, darunter Carlos Morgado, ehemaliger Chief Technology Officer (CTO) von Just Eat, Anja Maassen van den Brink als Chief People Officer und Luca Benassi als Chief Development Engineer verpflichtet. Benassi verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Luft- und Raumfahrtbranche. Zuletzt war er nach Tätigkeiten bei der NASA und Boeing als Senior Expert und Head of Acoustics and Vibration bei Airbus tätig.Das Unternehmen will alle Maschinen selbst betreiben. „Dass wir das Flugzeug an reiche Privatleute oder Firmen verkaufen, schließe ich aus“, sagte Wiegand. Ziel sei, dass viele Bürger Flüge „für Preise wie mit einem Taxi“ buchen. Indes: Trotz Brexit wollen die Münchener ihre Software-Engineering-Basis tatsächlich in London aufbauen. Vielleicht sollte das Lilium-Team darüber nochmals ein Brainstorming veranstalten.

Lilium-Firmengruender Daniel Wiegand
Lilium-Firmengruender Daniel Wiegand

Zulassung und Reichweite

2024 will lilium die zulassung der Flugsicherheitsbehörden bekommen. doch bis dahin ist es noch ein langer weg. Für die erste Version mit piloten sind keine aufwändigen Regeländerungen nötig, es gelten im wesentlichen die Gesetze für Hubschrauber und Flugzeuge. das vollautonome Fliegen ist hingegen noch wirkliche zukunftsmusik, zu viele Fragen rund um Flugsicherung sind ungeklärt. Vorerst steht aber sowieso etwas anderes im Vordergrund: emissionsfreies Fliegen. „das Flugzeug ist hinsichtlich der Anteile am Gesamtgewicht quasi eine fliegende Batterie“, verrät Gründer wiegand. die zellen stammen von lieferanten, aber der Batteriepack ist eine interne Entwicklung. „Er ist extrem leicht und hat viele zellen. das ermöglicht uns große Reichweiten“, sagt er.

Die Batterie an Bord hat eine Leistung von mehr als einem megawatt, Genaueres will wiegand aber nicht verraten. Sie soll groß genug sein für sieben bis acht kurze Flüge innerhalb einer Großstadt, vier bis fünf minuten ladezeit seien dann für 60 bis 70 Kilometer zusätzliche Reichweite nötig. „in der praxis wird es keine wartezeiten wegen des Aufladens geben und auch keine Batteriewechsel“, so Wiegand.

Das Recht der Limited



  1. 1. Gründungsverfahren

    Sicherlich haben auch Sie schon von der Möglichkeit gehört, eine “Limited” in Großbritannien zu gründen, um mit dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein, ohne womöglich in Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben beziehungsweise ausgeübt zu haben. Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die Gründung einer “Limited” gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 180 bis 700 Euro, nicht eingeschlossen Aufpreise für so genannte “Blitzgründungen” innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt wird die britische “Limited” als günstige Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung einer “Limited” auch Pflichten mit sich bringt und nicht unerhebliche Folgekosten entstehen.

    Was verbirgt sich hinter einer Limited? Mit “Limited” oder “Ltd.” ist die so genannte Private Company Limited by Shares gemeint, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff „GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden, damit die gravierenden Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht zu verwischen. Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort “limited” einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der “Limited” wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Diese Vorteile bei der Gründung einer Limited sollten aber nicht die zahlreiche Pflichten und Kosten außer acht lassen, die im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft schon nach englischem Recht entstehen.

    2. Pflichten einer Limited nach englischem Recht

    Eine “Limited” muss zumindest einen “Director” (Vorstand/Geschäftsführer) und außerdem einen “Company Secretary” (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen. Zudem sind die meisten “Limiteds” verpflichtet, “Auditors” (Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen. Wenig bekannt ist hier, dass das britische Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten streng vorgeht. Jährlich müssen die “Limiteds” den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einreichen. Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1.000 engl. Pfund verhängt werden. Wird auf die Mahnungen des Gesellschaftsregisters nicht reagiert wird, kann die “Limited” zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. Das vorhandene Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über. Das betrifft auch Briefkastenfirmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind.

    Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. In diesem Bereich ist vieles streitig.

    Die persönliche Haftung des Direktors kann sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder Sorgfaltspflichten ergeben. Sofern ein Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen. Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading nach sich ziehen. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich damit eher als Nachteil erweisen.

    Nicht zu unterschätzen ist deshalb auch im Vergleich zur GmbH das eher negativere Image der Limited bei potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der “Limited” wird sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren.

    Im Ergebnis zeigt sich, dass ein ungeprüftes Hinwenden zu ausländischen Rechtsformen, etwa der englischen Limited, nicht empfohlen werden kann. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über die rechtlichen Besonderheiten der Limited sowie über das jeweilige Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates, dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden.
  2. IV. Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung

    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine englische private limited company), die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:

    • einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),
    • einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),
    • die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,
    • eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).